Bearbeitung von Personendaten

Die erfragten Personendaten sowie die anlässlich der medizinischen Behandlung erhobenen Personendaten (Krankheitsverlauf, Gesundheitsdaten, Röntgen- und andere Bilder, Fotos, Behandlungsoptionen, durchgeführte Behandlungen, medizinische Aufklärungen, etc.) werden für Zwecke der medizinischen Behandlung verwendet.

Diese Personendaten werden ausserdem in einem Patientenmanagementsystem gemäss den anwendbaren rechtlichen Vorschriften aufbewahrt.

Die Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung bilden - je nach Datenbearbeitung - die Erfüllung des Vertrages mit Ihnen, unsere überwiegenden berechtigten Interessen sowie Ihre Einwilligung.

Wir bearbeiten und speichern Ihre Daten nur so lange, wie es gemäss dem betreffenden Bearbeitungszweck notwendig ist oder eine andere rechtliche Grundlage (z.B. gesetzliche Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen) dafür besteht.

Sofern es für die medizinische Behandlung nützlich ist, dürfen Informationen sowie Dokumente zu früheren medizinischen Behandlungen bei Ihrem bisherigen Arzt eingeholt werden.
Insofern entbinden Sie uns sowie den angefragten Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht und der beruflichen Schweigepflicht gemäss dem Datenschutzgesetz.

Darüber hinaus können die Personendaten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung an folgende Dritte in der Schweiz und der EU bekannt gegeben werden und Sie entbinden uns insofern von der ärztlichen Schweigepflicht und der beruflichen Schweigepflicht gemäss dem Datenschutzgesetz und willigen hiermit im nachstehenden Umfange in die Bekanntgabe von Daten an die folgenden Dritten ein:

• An Labors, sofern dies für die medizinische Behandlung erforderlich sein sollte;

• An Kliniken und deren medizinisches und administratives Personal, sofern dies für die medizinische Behandlung notwendig ist;

• An andere Ärzte, Gesundheitsfachpersonen und medizinische Institutionen, sofern Sie uns darum bitten oder sofern wir von diesen in Ihrem Namen darum gebeten werden;

• An Kranken-, Unfall- und andere Versicherungen sowie Behörden oder staatliche Institutionen, sofern dies für die medizinische Behandlung oder Abrechnung bzw. Rechnungsstellung notwendig sein sollte;

Sofern Personendaten an einen Dritten in der Schweiz oder der EU bekanntgegeben werden, werden jeweils nur diejenigen Daten bekannt gegeben, welche für die Erreichung des entsprechenden Zwecks notwendig sind.

Sie haben das Recht, Auskunft über die Sie betreffenden bearbeiteten Personendaten zu erhalten sowie insbesondere deren Berichtigung und Löschung zu verlangen.

In Fällen, in welchen die Datenbearbeitung auf Ihrer Einwilligung beruht, haben Sie zudem das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

Die Rechtmässigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenbearbeitung wird dadurch aber nicht berührt.
Sie haben überdies das Recht, Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder bei der zuständigen Datenschutzbehörde eine Beschwerde einzureichen.
Die zuständige Datenschutzbehörde der Schweiz ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte.

 

Patientendaten

Im Zusammenhang mit der Handhabung von Patientendossiers stellt sich regelmässig die Frage, ob und wann Patientinnen und Patienten ihre Krankengeschichte herausverlangen oder löschen lassen können, wie lange Ärztinnen und Ärzte die Unterlagen aufbewahren müssen - und dürfen.

Das Patientendossier - oft auch als Krankengeschichte bezeichnet - umfasst Dokumente und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung entstehen, also etwa Berichte, Röntgenbilder, Laborergebnisse und Korrespondenzen mit anderen medizinischen Leistungserbringern.
Es kann elektronisch oder auf Papier geführt werden.
Eine von einer Gesundheitsfachperson in elektronischer Form geführte Krankengeschichte ist nicht zu verwechseln mit dem Elektronischen Patientendossier gemäss EPDG
(für weitere Informationen dazu: www.patientendossier.ch).

Bei der Behandlung in Spitälern mit kantonalem Leistungsauftrag kommen im Übrigen in der Regel kantonales Recht und die dort geltenden Aufbewahrungspflichten und Fristen zur Anwendung.

 

Auskunftsrecht

Patientinnen und Patienten können gestützt auf ihr datenschutzrechtliches Auskunftsrecht Einsicht in ihre Krankengeschichte nehmen.
Mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten können die Personendaten auch durch eine von der betroffenen Person bezeichneten Gesundheitsfachperson (z.B. durch die Hausärztin, den Hausarzt) mitgeteilt werden.

 

Recht auf Löschung

Dem ebenfalls im Datenschutzgesetz vorgesehenen Recht auf Löschung der eigenen Daten stehen regelmässig die Dokumentationspflichten der medizinischen Fachpersonen entgegen.
Diese werden ihnen etwa durch kantonale Gesundheitsgesetze auferlegt.
So kann eine Ärztin dem Begehren um Löschung aller Daten oder Herausgabe aller Originaldokumente an die Patientin in der Regel nicht nachkommen, weil sie ansonsten ihre gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verletzt.

Gesundheitsfachpersonen können auch eigene Interessen geltend machen, die einem Löschungsbegehren entgegenstehen.
Die Frage des Löschungsrechts ist insofern eng verknüpft mit der Frage der Aufbewahrungsfrist.

 

Aufbewahrungsfrist für die Krankengeschichte

Auf die Frage, wie lange ein Arzt die Krankengeschichten seiner Patienten aufbewahren muss und darf, gibt das Datenschutzgesetz nur indirekt eine Antwort.
Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine medizinische Fachperson die Patientendossiers so lange aufbewahren, wie diese Unterlagen noch benötigt werden.

Nach Abschluss einer Behandlung sind etwa gewisse Daten für die Rechnungsstellung nötig.
Eine Ärztin oder ein Arzt kann auch im Rahmen eines Verfahrens zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen zu Beweiszwecken auf die Daten zurückgreifen können müssen.
Entsprechend dürfen gewissen Unterlagen selbst dann aufbewahrt werden, wenn die Patientin deren Löschung verlangt, nämlich bis die Verjährungsfrist für die Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus der betreffenden Behandlung abgelaufen ist oder absehbar wird, ob es zu einem entsprechenden Gerichtsverfahren kommt.
Entsprechend wird im Sinne einer Faustregel regelmässig auf die allgemeinen Verjährungsfristen des Obligationenrechts abgestellt.
Die Verjährungsfrist bei Personenschäden beträgt (seit dem 1.1.2020) 20 Jahre.

Einige kantonale Gesundheitsgesetze, welche die Dokumentationspflichten der Ärztinnen und Ärzte regeln, sind bereits entsprechend angepasst worden und sehen inzwischen ebenfalls eine längere Aufbewahrungspflicht vor, was einen Einfluss auf die Aufbewahrungsdauer von Patientendossiers hat.
Es kann also regelmässig von einer Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren ausgegangen werden.
In Einzelfällen sind auch längere Aufbewahrungsfristen denkbar, etwa bei der Behandlung langjähriger oder chronischer Erkrankungen.
Auch werden Daten in spezifischen Situationen gestützt auf gesetzliche Grundlagen in entsprechenden Registern aufbewahrt (beispielsweise Krebsregister oder nach Organtransplantationen).
Eine datenschutzkonforme Führung der Patientendossiers bedingt aber auch, dass nicht mehr benötigte Unterlagen regelmässig gelöscht werden.
Eine Arztpraxis muss die Arbeitsabläufe bei der Dossierführung entsprechend gestalten.

 

übernommen vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)

 

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